Zum Inhalt . Zum Menü .

Metanavigation

Metanavigation überspringen .

. . Übersicht . Hilfe . Impressum

Unsere Gemeindeordnung

Stand: 09.10.2011

Gemeindeordnung und Wahlordnung als PDF (198 KB)

Ordnung
der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptisten) Bonn

Präambel

Die Mitglieder der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Bonn bekennen sich zu dem dreieinigen Gott: Dem Vater, seinem Sohn Jesus Christus und dem Heiligen Geist.

Grundlage ihres Glaubens und Lebens, ihres Denkens und Handelns ist die Heilige Schrift. Als übereinstimmenden Ausdruck ihres Glaubens und zusammenfassende Auslegung der Heiligen Schrift sehen sie die „Rechenschaft vom Glauben“ des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland an.

Die Gemeinde wurde am 13.9.1953 selbständige Gemeinde und gehört zum Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K.d.ö.R. (nachfolgend mit Bund bezeichnet).

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Gemeinde trägt den Namen „Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Bonn (Baptisten) im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K.d.ö.R.

(2) Die Gemeinde hat ihren Sitz in Bonn.

(3) Die Gemeinde ist ein rechtlich unselbständiger Teil des Bundes gemäß dessen Verfassung und hat Anteil an dessen Körperschaftsrechten. Sie regelt gemäß Artikel 4 dieser Verfassung ihre Angelegenheiten selbständig.

§ 2 Aufgabe und Zweck

(1) Gemäß ihrem Bekenntnis bezeugt und verbreitet die Gemeinde das Evangelium von der Liebe Gottes in Jesus Christus.

(2) Sie leitet ihre Mitglieder an zu einem Leben in der Nachfolge Jesu Christi.

(3) Sie erfüllt ihre Aufgaben durch Zeugnis und Dienst ihrer Mitglieder und als Ganzes durch Wort und Tat.

(4) Sie verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird begründet durch Beschluss der Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliedschaft wird ferner begründet durch Aufnahme

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

(4) Die Mitgliedschaft schließt in der Regel die Zugehörigkeit zu einer anderen Religionsgemeinschaft aus.

(5) Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt.

§ 4 Freundesliste

(1) In einer „Freundesliste“ kann geführt werden, wer mit den grundlegenden Überzeugungen der Gemeinde übereinstimmt, ihre Ordnungen anerkennt und an ihrem Leben teilhaben möchte.

(2) Die Aufnahme in die „Freundesliste“ erfolgt nach formlosem Antrag durch Beschluss der Gemeindeleitung.

(3) Für die Beendigung des Status „Freund/-in der EFG Bonn“ ist die Gemeindeleitung verantwortlich. Sie kann die Streichung von der Freundesliste beschließen, wenn die Voraussetzungen aus Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

§ 5 Organe und rechtliche Vertretung

(1) Organe der Gemeinde sind

(2) Die Gemeinde wird rechtswirksam durch zwei Mitglieder der Gemeindeleitung gemeinschaftlich vertreten, von denen eines der Gemeindeleiter oder ein Stellvertreter sein muss; diese Rechtsvertretung bedarf der Bevollmächtigung durch den Bund.

In bestimmten Fällen kann Einzelvollmacht erteilt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

(2) Mitglieder anderer Gemeinden des Bundes dürfen ohne Stimmrecht teilnehmen.

Über die Zulassung weiterer Gäste entscheidet der Versammlungsleiter.

(3) Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Gemeindeleitung durch den Gemeindeleiter oder einen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe im Gottesdienst oder im Gemeindebrief einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe verlangen.

(5) Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Gemeindeleiter oder einem Stellvertreter oder von einem durch die Mitgliederversammlung berufenen Mitglied geleitet.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind.

(8) Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

(9) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokoll oder auf eine Abschrift.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie entscheidet in allen Gemeindeangelegenheiten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Beschlussfassungen an die Gemeindeleitung oder an Dienstgruppen delegieren; ausgenommen sind davon

(3) Beschlüsse zu (2) a) und b) werden in geheimer Abstimmung gefasst.

§ 8 Gemeindeleitung

(1) Die Gemeindeleitung besteht aus acht Mitgliedern; über eine andere Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vor der Wahl.

(2) Von der Gemeinde berufene Ordinierte oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung diesen gleichgestellte Mitarbeiter und Kassenverwalter gehören zusätzlich der Gemeindeleitung kraft Amtes an.

Die Gemeindeleitung kann Berater zu ihren Sitzungen hinzuziehen.

(3) Die Mitglieder der Gemeindeleitung gemäß Absatz (1) werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Briefliche Stimmabgabe ist zulässig. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

(4) Die Gemeindeleitung beruft aus ihrer Mitte einen Gemeindeleiter und seine Stellvertreter; ihre Berufung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Eine Abberufung ist nur durch Berufung eines anderen Gemeindeleiters möglich.

(5) Für vorzeitig ausscheidende Gemeindeleitungsmitglieder sind Nachwahlen gemäß der Wahlordnung durchzuführen, soweit keine Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen.

(6) Die Sitzungen der Gemeindeleitung werden vom Gemeindeleiter oder einem seiner Stellvertreter nach Bedarf in der Regel mit einer Frist von einer Woche einberufen und von einem von ihnen geleitet. Auf begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Gemeindeleitung muss eine Gemeindeleitungssitzung einberufen werden.

(7) Die Gemeindeleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Mitglieder der Gemeindeleitung sind auch nach Ende ihrer Amtszeit zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die der Sache nach vertraulich sind oder ausdrücklich so bezeichnet werden.

Aus der Gemeindeleitung ausscheidende Mitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen Protokolle nebst Anlagen an das Gemeindearchiv abzugeben.

§ 9 Aufgaben der Gemeindeleitung

(1) Die Gemeindeleitung fördert Leben und Aufgaben der Gemeinde; sie führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und gibt Rechenschaft über ihre Arbeit.

(2) Dazu gehört insbesondere

§ 10 Gemeindeleiter und Ordinierte Mitarbeiter

(1) Der Gemeindeleiter ist der Sprecher der Gemeindeleitung; er repräsentiert zusammen mit dem Pastor die Gemeinde.

(2) Der Gemeindeleiter koordiniert die Aufgaben der Organe der Gemeinde; insbesondere fördert er durch Rat und Tat den Dienst des Pastors und der Mitarbeiter.

(3) Der Gemeindeleiter übt das Hausrecht aus, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.

(4) Als Ordinierter Mitarbeiter kann nur berufen werden, wer auf einer der Listen des Bundes geführt wird. Für die Berufung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Für Ordinierte Mitarbeiter und die Gemeinde gelten die entsprechenden Ordnungen des Bundes. [1]

§ 11 Haushalt

(1) Die Gemeinde finanziert ihren Haushalt durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder, durch Spenden, Sammlungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die Gemeinde verwendet ihre Einnahmen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung.

(3) Über Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen.

(4) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(5) Den Gemeindemitgliedern steht kein Anteil an den Einnahmen und dem Vermögen der Gemeinde zu; Vermögensvorteile dürfen ihnen nicht gewährt werden; Mitgliedern und Personen, die ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind, können nachgewiesene Auslagen erstattet werden.

Die Gewährung angemessener Vergütung aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt.

(6) Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen.

(7) Der Kassenverwalter wird auf Vorschlag der Gemeindeleitung von der Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Änderungen der Ordnung oder der Wahlordnung

(1) Änderungen dieser Ordnung oder der Wahlordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; briefliche Stimmabgabe ist zulässig.

(2) Zu beschließende Änderungen der Ordnung oder der Wahlordnung müssen dem Inhalt nach mit der Einladung bekanntgegeben werden.

(3) Änderungen der Wahlordnung dürfen nicht während des Wahlverfahrens beschlossen werden.

§ 13 Auflösungsbestimmungen

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Gemeinde; briefliche Stimmabgabe ist zulässig.

(2) Zur Beschlussfassung müssen alle Mitglieder schriftlich mit einer Begründung und einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.

(3) Dem Bund muss Gelegenheit gegeben werden, zur Auflösung mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

(4) Bei Auflösung der Gemeinde fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Gleichstellung

Die in dieser Ordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.

§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.04.2008 beschlossen und in Kraft gesetzt; sie löst die bisherige Ordnung in ihrer zuletzt geltenden Fassung ab.

(2) Wahlmandate, die bei Annahme dieser Ordnung bestehen, enden mit der nächsten Wahl gemäß dieser Ordnung; sie werden bis dahin gemäß dieser Ordnung erfüllt.


Wahlordnung (WahlO)
der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptisten) Bonn i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 GO

§ 1 Grundbestimmungen

(1) Die Wahlen zur Gemeindeleitung finden in einer Mitgliederversammlung statt; den Termin legt die Gemeindeleitung unter Berücksichtigung der Fristen fest.

(2) Alle zwei Jahre wird jeweils die Hälfte der Gemeindeleitungsmitglieder gewählt.

(3) Die Wahlen finden geheim statt; Briefwahl ist zulässig.

(4) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde. Wählbar sind volljährige Mitglieder, die mindestens zwei Jahre der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Bonn angehören.

(5) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie Änderungen oder zusätzliche Bemerkungen enthalten oder der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig erkennbar ist.

§ 2 Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens drei Monate vor der Wahl entscheidet eine Mitgliederversammlung über eine Änderung der Anzahl der zu wählenden Gemeindeleitungsmitglieder und beruft einen Wahlausschuss.

(2) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern; kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für die Wahl zur Gemeindeleitung, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus und ein Ersatzmitglied wird an seiner Stelle berufen.

(3) Der Wahlausschuss bereitet die Wahlen entsprechend den Bestimmungen dieser Wahlordnung vor und leitet sie; er ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

§ 3 Benennung der Kandidaten

(1) Die Bennennung von Kandidaten muss bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl erfolgen.

(2) Zur Wahl der Gemeindeleitung werden von den Mitgliedern der Gemeinde Kandidaten schriftlich benannt.

(3) Der Wahlausschuss veröffentlicht die endgültige Wahlliste spätestens vier Wochen vor der Wahl durch Bekanntgabe im Gottesdienst und Aushang in den Gemeinderäumen.

§ 4 Wahl in der Mitgliederversammlung

(1) Der Wahlausschuss bereitet die Stimmzettel entsprechend der endgültigen Wahlliste vor; er trifft Regelungen für die Briefwahl.

(2) Die Wahl der Gemeindeleitungsmitglieder erfolgt durch Ankreuzen der Namen bis zur Anzahl der Kandidaten.

(3) Ohne Ankreuzen abgegebene Stimmzettel sind ungültig.

(4) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten und mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen.

(5) Falls durch Stimmengleichheit mehr Kandidaten als vorgesehen die erforderlichen Stimmen erhalten, so entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit, wer der Gemeindeleitung angehört. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(6) Fehlt die erforderliche Stimmenzahl oder wird die Wahl nicht angenommen, so sind bis zu zwei weitere Wahlgänge durchzuführen.

(7) Wird wiederum die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, bleibt der Platz in der Gemeindeleitung bis zur nächsten Wahl unbesetzt.

(8) Nicht gewählte Kandidaten sind bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, wenn sie mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

§ 5 Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode der Gemeindeleitungsmitglieder beträgt vier Jahre mit Ausnahme der Regelung in § 7 Absatz (2) WahlO.

(2) Gemeindeleitungsmitglieder bleiben bis zum Abschluss der Neuwahl im Amt.

(3) Die Zahl der Wahlperioden wird auf drei unmittelbar aufeinanderfolgende begrenzt. Eine Wiederwahl ist nur dann möglich, wenn eine Wahlzeit von zwölf Jahren nicht überschritten wird.

(4) Eine erneute Kandidatur ist frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden möglich.

§ 6 Nachwahl

(1) Scheidet ein Mitglied der Gemeindeleitung vor Ablauf seiner Wahlperiode aus und steht ein Ersatzmitglied gemäß § 4 Absatz (8) WahlO zur Verfügung, so rückt es für die verbleibende Wahlperiode nach.

(2) Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so wird eine Nachwahl nach den gleichen Bestimmungen wie bei der Wahl angesetzt, sofern die verbleibende Wahlzeit mehr als ein Jahr beträgt.

(3) Die Dauer der Wahlperiode bei einer Nachwahl entspricht der verbliebenen Wahlzeit des Ausgeschiedenen.

(4) Trifft eine Nachwahl mit einer turnusmäßigen Wahl der Gemeindeleitung zusammen, so wird eine entsprechend größere Anzahl an Kandidaten gewählt; eine verkürzte Wahlzeit gilt für diejenigen, die mit der geringeren Stimmenzahl gewählt wurden.

§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Wahlordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.

(2) Die nach § 1 Absatz (2) WahlO vorgesehene zeitversetzte Wahl der jeweiligen Hälfte der Gemeindeleitungsmitglieder wird dadurch erreicht, dass jeweils diejenigen Gemeindeleitungsmitglieder mit der geringeren Stimmenzahl für zwei Jahre gewählt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Begrenzung der Wiederwahl beginnt mit der ersten Wahl gemäß dieser Wahlordnung.

(4) Diese Wahlordnung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2008 in Kraft und ersetzt die bisherige Wahlordnung sowie deren Änderungen.


[1] Es sind dies die Ordnung für Pastoren, Ordnung für Diakone und Ordnung für Pastoralreferenten des Bundes und ihre jeweiligen Dienstgeber.